Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 21.06.12 zur prozessualen Verwertung von Aufzeichnungen aus verdeckter Videoüberwachung Stellung genommen. Hiernach muss das Interesse des Arbeitgebers gegenüber dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers höheres Gewicht haben. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der der konkrete Verdacht einer strafbare Handlungen bestand, es keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen gab und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig war.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18. November 2010 - 6 Sa 817/10 -
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