Donnerstag, 31. März 2016

Achtung! Nur eingeschränkte Regelungsbefugnis für Betriebsräte

Die Betriebsparteien dürfen eine Überstundenvergütung nicht abweichend von einem Tarifvertrag regeln. Dies gilt auch dann, wenn der Tarifvertrag in der Nachwirkung ist.

Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 10.11.2015 (AZ 1 SA 168/15) entschieden.

Es wird in dieser Entscheidung ausgeführt, dass in einer Betriebsvereinbarung zwar grundsätzlich vom Tarifvertrag abweichende Regelungen getroffen werden können. Es ist allerdings in jedem Fall § 77 Abs. 3 BetrVG zu beachten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier

https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/75793A6C06E17259C1257F5000241BC5/$file/U_1Sa168-15_10-11-2015.pdf

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