Mittwoch, 20. April 2016

EU hat neuen Datenschutz beschlossen

Unser Bundesdatenschutzgesetz hat ausgedient! Ab Frühjahr 2018 gibt für ganz Europa ein neues Datenschutzrecht, das hat das EU-Parlament jetzt mit der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) beschlossen. In der Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb hat der Datenschutzexperte, Prof. Dr. Peter Wedde das Wichtigste für Sie zusammengefasst:

Quelle: http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/arbeitsrecht-im-betrieb/aktuelles/news/2016/04/neuer-eu-datenschutz-beschlossen.php?newsletter=BR-Newsletter%2F19.04.2016

DatenschutzNeuer EU-Datenschutz beschlossen

[18.04.2016]Das EU-Parlament hat die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) beschlossen. Damit gilt ab Frühjahr 2018 für ganz Europa ein neues Datenschutzrecht. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hat dann ausgedient. Unser Experte für Datenschutz, Prof. Dr. Peter Wedde, fasst das Wichtigste für Sie zusammen.
Am 14. April 2016 hat das Europäische Parlament die „Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG“ beschlossen. Diese DSGVO tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, gilt dann aber erst zwei Jahre später. 
Damit gibt es ab Mai 2018 einen einheitlichen Rechtsrahmen für den Datenschutz, dessen Regeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten in allen Mitgliedsstaaten verbindlich sind. Die entsprechenden nationalen Regelungen verlieren zu diesem Datum ihre Gültigkeit. 

Recht auf Vergessenwerden

In der DSGVO finden sich viele Einzelregelungen des Bundesdatenschutzgesetzes wieder wie etwa die Ausgestaltung der Verordnung als „Verbotsregelung mit Erlaubnistatbeständen“ oder die Zweckbindung. 
Neu sind hingegen Ansprüche betroffener Personen wie etwa das „Recht auf Vergessenwerden“ oder das „Recht auf Datenübertragung“. Bezogen auf Beschäftigungsverhältnisse eröffnet Artikel 88 DSGVO den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, spezifischere Vorschriften durch eigene Gesetze, aber auch durch Kollektivvereinbarungen zu schaffen.

Der deutsche Gesetzgeber ist gefordert

Damit ist der deutsche Gesetzgeber gefordert, im Rahmen der DSGVO nun endlich einen wirksamen gesetzlichen Beschäftigtendatenschutz zu schaffen. Kommt der Gesetzgeber dieser Forderung nicht nach, sind Rechtsverluste für Beschäftigte wie auch für Betriebs- und Personalräte nicht auszuschließen. 

Dr. Peter Wedde,
Professor für Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft an der Frankfurt University of Applied Sciences, wissenschaftlicher Leiter des Instituts für Datenschutz, Arbeitsrecht und Technologieberatung in Eppstein und wissenschaftlicher Berater der Rechtsanwaltskanzlei steiner, mittländer und fischer in Frankfurt a.M.

Dienstag, 19. April 2016

Formal richtig ist wichtig!

Nichts ist ärgerlicher, als bei ansonsten guten Chancen, ein Verfahren als Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht zu verlieren, weil der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nicht ordnungsgemäß gefasst wurde. Hier finden Betriebsräte kurze, erste Hinweise, auf was sie bei der Beschlussfassung achten müssen:

www.br-rat.de/betriebsräte/ordnungsgemäße-beschlussfassung

Prämie für Gewerkschaftsaustritt rechtswidrig

Unternehmen dürfen ihren Mitarbeitern keine Prämien für einen Gewerkschaftsaustritt zahlen. Das hat das Arbeitsgericht Gelsenkirchen am 09.03.16 in einem Eilverfahren entschieden (Urt. v. 09.03.2016, Az. 3 GA 3/16). In dem vorliegenden Fall hatte ein Reinigungsunternehmen  seinen Mitarbeitern eine Prämie von 50 Euro für den Fall angeboten, dass sie aus der Gewerkschaft austreten. Das Gericht hat dieses Vorgehen als klar rechtswidrig und als einen "massiven Verstoß gegen das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit" bezeichnet. Den Gewerkschaften steht insofern ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG zu. 

Betriebsrätestärkungsgesetz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 21.12.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stär...