Montag, 2. Januar 2017

Das ändert sich 2017!


Mutterschutzgesetz 

Zum 1. Januar 2017 sind diverse Änderungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten:

1. Die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) ist in das MuSchG integriert worden. Für den Arbeitgeber ergeben sich verschiedene Pflichten. Der Gesetzgeber hat hier nun die besonderen Belastungen berücksichtigt, wenn eine Arbeitnehmerin beispielsweise ein behindertes Kind zur Welt bringt. Die Schutzfrist ist von acht auf zwölf Wochen verlängert worden.

2. Eine weitere Neuerung ist die Geltung des Mutterschutzes auch für Schülerinnen und Studentinnen. Somit sind sie in der Zeit des Mutterschutzes nicht verpflichtet, am Schulunterricht oder an Vorlesungen teilzunehmen bzw. Klausuren zu schreiben.

3. Erleidet eine Arbeitnehmerin ab der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt, steht sie ab jetzt unter einem viermonatigen Kündigungsschutz. Dies galt bisher nur, wenn die Totgeburt über 500 Gramm schwer war.

4. Das bisher geltende vorsorgliche Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmerinnen, die in gefährlichen Berufen tätig sind, wurde gelockert. Das Beschäftigungsverbot darf nun nicht mehr gegen den Willen der Frau ausgesprochen werden. Sofern die Arbeitnehmerin es möchte und sie eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen kann, ist es künftig zulässig, dass sie zwischen 20.00 und 22.00 Uhr tätig ist. Im Übrigen bleibt das Nachtarbeitsverbot weiterhin bestehen. Auch das Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen wurde geändert. Sofern die Frau es wünscht und sie nicht alleine arbeitet, ist die Arbeit an diesen Tagen nun zulässig.


Gesetzlicher Mindestlohn

Ab dem 01.01.2017 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn brutto 8,84 Euro je Zeitstunde. Die Anhebung des Mindestlohns beruht auf dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 28.06.2016. Allerdings gelten für die Fleischwirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau sowie die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie noch immer Ausnahmen. Hier liegt der Mindestlohn bei 8,50 Euro. 
 
Die Kommission hatte mit dem Mindestlohngesetz den Auftrag erhalten, erstmals zum 01.01.2017 über die Anpassung des Mindestlohns zu entscheiden und der Bundesregierung einen entsprechenden Vorschlag zu machen. Sie wird dies nun alle zwei Jahre tun.


Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Ab einer Einsatzdauer von mehr als 18 Monaten muß der Leiharbeitnehmer ab 2017 vom Entleiherbetrieb fest eingestellt werden. Es ist allerdings zulässig durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen zu vereinbaren.

Dabei gilt aber der Grundsatz: gleicher Lohn für gleiche Arbeit. Nach neun Monaten müssen Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn erhalten wie die Stammbelegschaft. Außerdem dürfen Leiharbeiter bei Streiks nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden. Werkverträge, die eine Arbeitnehmerüberlassung darstellen, können nun nicht mehr nachträglich über eine sog. Vorratsverleiherlaubnis umgedeutet werden.


Schwerbehindertenrecht – Recht der Schwerbehindertenvertretungen


Die Arbeitsmöglichkeiten der ehrenamtlich tätigen Schwerbehindertenvertretungen in Betrieben und Dienststellen werden durch folgende Änderungen verbessert:


1. Der Schwellenwert für die Freistellung der Vertrauensperson wird von derzeit 200 schwerbehinderte Menschen im Betrieb auf 100 abgesenkt.

2. Die Schwellenwerte für die Heranziehung der Stellvertreter werden nach oben gestaffelt, so dass dann die Vertrauenspersonen in größeren Betrieben mehr Stellvertreter heranziehen können als die derzeit maximal möglichen zwei.

3. Bei der Fortbildung entfällt die heutige Einschränkung, dass ein Stellvertreter nur bei ständiger Heranziehung, häufiger Vertretung der Vertrauensperson auf längere Zeit oder absehbarem Nachrücken in das Amt einen Anspruch hat.

4. Der Arbeitgeber übernimmt künftig auch die Kosten einer Bürokraft für die Schwerbehindertenvertretung in erforderlichem Umfang.

5. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist künftig unwirksam.

6. Es wird ein Übergangsmandat bei Betriebsübergang für Schwerbehindertenvertretungen in der gewerblichen Wirtschaft geschaffen, wie es für den Betriebsrat in § 21a Betriebsverfassungsgesetz geregelt ist.

7. Der Inklusionsgedanke wird im Betriebsverfassungsgesetz stärker verankert (ausdrückliche Aufnahme der Inklusion behinderter Menschen in den Katalog möglicher Themen für eine Betriebsvereinbarung und bei der Personalplanung).

8. Der Begriff der "Integrationsvereinbarung" im Neunten Buch Sozialgesetzbuch wird durch "Inklusionsvereinbarung" ersetzt.




Quelle: https://www.juris.de


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