Mittwoch, 11. Mai 2016

Bundeskabinett beschließt Reform zum Mutterschutz


Die Bundesregierung hat eine Reform des Mutterschutzgesetzes auf den Weg gebracht. Erstmals sollen auch Schülerinnen und Studentinnen von den Schutzvorschriften profitieren. Das Gesetz soll Anfang 2017 in Kraft treten. 


Seit 1952 ist der Mutterschutz in Deutschland gesetzlich geregelt – und wurde bis heute kaum verändert. Die Reform wird »neuere gesundheitswissenschaftliche Erkenntnisse« ins Gesetz einfließen lassen, heißt es in einer Mitteilung der Bundesregierung. Unter anderem seien psychische Gefährdungen stärker berücksichtigt worden. Vor allem im Familien- und im Bildungsministerium hatte es unterschiedliche Auffassungen gegeben, wie eine Reform aussehen solle. 

Schülerinnen und Studentinnen erstmals geschützt

Das sind die wichtigsten Neuerungen: 

  • Die Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes kann von acht auf zwölf Wochen verlängert werden. 
  • Kündigungsschutz für Frauen, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Woche erlitten haben.
  • Schülerinnen und Studentinnen werden in den Mutterschutz einbezogen.
  • Arbeitnehmerähnliche Selbständige fallen künftig unter das Gesetz. 


Bundesbildungsministerin Johanna Wanka: »Schülerinnen und Studentinnen erhalten künftig den vollen Mutterschutz, können aber frei entscheiden, ob sie ihn in Anspruch nehmen. Diese Flexibilität ermöglicht es ihnen, Prüfungen abzulegen, Hausarbeiten zu beenden oder Pflichtveranstaltungen zu besuchen, immer vorausgesetzt Mutter und Kind sind wohlauf. Der zunächst angedachte, zwingend vorgeschriebene Mutterschutz ohne Ausnahmeregelungen hätte hingegen zu einer deutlichen Verlängerung von Studien- und Schulzeit führen können.«

Beschäftigungsverbote und Kündigungsschutz bleiben bestehen

Weiterhin gilt, dass Arbeitgeber Frauen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigen dürfen. Bei Frühgeburten oder Zwillingen verlängert sich die Zeit wie bisher nach der Geburt auf zwölf Wochen. Auch risikoreiche Arbeiten, Nachtschichten oder Akkord- und Fließbandarbeit bleiben tabu. 

Gewerkschaft fordert mehr Auskunftsrechte

Auch wenn die Gewerkschaft ver.di grundsätzlich mit dem Gesetzentwurf zufrieden ist, gibt es dennoch Kritikpunkte. Es seien etwa Auskunftsrechte zur Gefährdungsbeurteilung für den behandelnden Gynäkologen nötig und es müsse gesetzlich die Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt gestärkt werden, damit Frauen am Arbeitsplatz noch besser geschützt seien. Außerdem fordert ver.di, dass alle erwerbstätigen Frauen in das Mutterschutzgesetz einbezogen werden, nicht nur die arbeitnehmerähnlich Selbstständigen. 

Das Gesetz soll noch 2016 verabschiedet werden und am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf geht nun zur Beratung in den Bundestag. Auch der Bundesrat muss zustimmen. 


Quelle: http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/arbeitsrecht-im-betrieb/aktuelles/news/2016/05/bundeskabinett-beschliesst-reform.php?newsletter=BR-Newsletter%2F10.05.2016


Mittwoch, 20. April 2016

EU hat neuen Datenschutz beschlossen

Unser Bundesdatenschutzgesetz hat ausgedient! Ab Frühjahr 2018 gibt für ganz Europa ein neues Datenschutzrecht, das hat das EU-Parlament jetzt mit der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) beschlossen. In der Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb hat der Datenschutzexperte, Prof. Dr. Peter Wedde das Wichtigste für Sie zusammengefasst:

Quelle: http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/arbeitsrecht-im-betrieb/aktuelles/news/2016/04/neuer-eu-datenschutz-beschlossen.php?newsletter=BR-Newsletter%2F19.04.2016

DatenschutzNeuer EU-Datenschutz beschlossen

[18.04.2016]Das EU-Parlament hat die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) beschlossen. Damit gilt ab Frühjahr 2018 für ganz Europa ein neues Datenschutzrecht. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hat dann ausgedient. Unser Experte für Datenschutz, Prof. Dr. Peter Wedde, fasst das Wichtigste für Sie zusammen.
Am 14. April 2016 hat das Europäische Parlament die „Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG“ beschlossen. Diese DSGVO tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, gilt dann aber erst zwei Jahre später. 
Damit gibt es ab Mai 2018 einen einheitlichen Rechtsrahmen für den Datenschutz, dessen Regeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten in allen Mitgliedsstaaten verbindlich sind. Die entsprechenden nationalen Regelungen verlieren zu diesem Datum ihre Gültigkeit. 

Recht auf Vergessenwerden

In der DSGVO finden sich viele Einzelregelungen des Bundesdatenschutzgesetzes wieder wie etwa die Ausgestaltung der Verordnung als „Verbotsregelung mit Erlaubnistatbeständen“ oder die Zweckbindung. 
Neu sind hingegen Ansprüche betroffener Personen wie etwa das „Recht auf Vergessenwerden“ oder das „Recht auf Datenübertragung“. Bezogen auf Beschäftigungsverhältnisse eröffnet Artikel 88 DSGVO den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, spezifischere Vorschriften durch eigene Gesetze, aber auch durch Kollektivvereinbarungen zu schaffen.

Der deutsche Gesetzgeber ist gefordert

Damit ist der deutsche Gesetzgeber gefordert, im Rahmen der DSGVO nun endlich einen wirksamen gesetzlichen Beschäftigtendatenschutz zu schaffen. Kommt der Gesetzgeber dieser Forderung nicht nach, sind Rechtsverluste für Beschäftigte wie auch für Betriebs- und Personalräte nicht auszuschließen. 

Dr. Peter Wedde,
Professor für Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft an der Frankfurt University of Applied Sciences, wissenschaftlicher Leiter des Instituts für Datenschutz, Arbeitsrecht und Technologieberatung in Eppstein und wissenschaftlicher Berater der Rechtsanwaltskanzlei steiner, mittländer und fischer in Frankfurt a.M.

Dienstag, 19. April 2016

Formal richtig ist wichtig!

Nichts ist ärgerlicher, als bei ansonsten guten Chancen, ein Verfahren als Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht zu verlieren, weil der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nicht ordnungsgemäß gefasst wurde. Hier finden Betriebsräte kurze, erste Hinweise, auf was sie bei der Beschlussfassung achten müssen:

www.br-rat.de/betriebsräte/ordnungsgemäße-beschlussfassung

Betriebsrätestärkungsgesetz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 21.12.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stär...