Donnerstag, 20. Dezember 2018

Errichtung von Betriebsräten in Cockpit und Kabine - Änderung des § 117 BetrVG

Mit der heutigen Änderung des §117 BetrVG schafft der Bundestag endlich die gesetzliche Grundlage zur betrieblichen Mitbestimmung für alle Flugzeugbesatzungen in Cockpit und Kabine. 
Die alten Regelungen des § 117 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) schloss das fliegende Personal grundsätzlich von der Errichtung eines Betriebsrates und damit von der betrieblichen Mitbestimmung aus. Stattdessen konnten für Piloten und Flugbegleiter entsprechende Vertretungen nur durch einen Tarifvertrag umgesetzt werden. Wurde dies von Arbeitgebern verweigert, hatten die Betroffenen keine Möglichkeit, ihre Mitbestimmungsrechte wahrzunehmen. 
„Arbeitgeber wie Ryanair, Germania und Sunexpress haben dieses Schlupfloch für ihre Zwecke ausgenutzt. Damit ist jetzt Schluss! Die anachronistische Vorschrift des § 117 BetrVG ist ab heute Geschichte und das fliegende Personal kann ab sofort einen Betriebsrat wählen, wenn sich der Arbeitgeber weigert einen so genannten Tarifvertrag Personalvertretung abzuschließen“, so Martin Locher, Präsident der Vereinigung Cockpit (VC).
Mit der Anpassung des § 117 BetrVG bleiben geltende Tarifverträge und damit bereits etablierte Mitbestimmungsrechte erhalten. „Aufgrund der Besonderheiten des fliegenden Personals sind Tarifverträge weiterhin die beste Lösung. Sollte der Arbeitgeber einen solchen Tarifvertrag verweigern, greift die jetzt geschaffenen gesetzliche Grundlage zur Etablierung eines Betriebsrats.
„Durch diese Auffanglösung kann sich kein Arbeitgeber mehr seiner sozialen Verantwortung entziehen. Eine betriebliche Mitbestimmung bei Ryanair, Germania und Sunexpress wird jetzt kommen. Wir begrüßen ausdrücklich die Klarstellung der Regierung und der Koalition, dass dieses Gesetz für alle Unternehmen gilt, die hierzulande aktiv sind, Geschäfte machen und Menschen beschäftigen. Die Übergangsfrist bis zum 1. Mai 2019 gibt allen Flugbetrieben nun die Chance, maßgeschneiderte Tarifverträge mit den Gewerkschaften abzuschließen, bevor das Betriebsverfassungsgesetz zur unmittelbaren Anwendung kommt“, so Locher abschließend.

Quelle: https://www.vcockpit.de/presse/pressemitteilungen/detailansicht/news/betriebsrat-jetzt-vereinigung-cockpit-begruesst-aenderung-des-117-betrvg.html

Dienstag, 12. September 2017

Dynamik einer Verweisungsklausel nach Betriebsübergang

Eine zwischen dem Betriebsveräußerer und dem Arbeitnehmer einzelvertraglich vereinbarte Klausel, die dynamisch auf einen Tarifvertrag verweist, verliert ihre Dynamik im Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber nicht allein aufgrund des Betriebsübergangs.

Die Klägerin ist seit 1986 als Stationshilfe in einem Krankenhaus beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist eine Verweisung auf den Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter/Arbeiterinnen gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31. Januar 1962 (BMT-G II) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge vereinbart. Träger des Krankenhauses war ursprünglich ein Landkreis, der Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) war. Im Jahr 1995 wurde das Krankenhaus privatisiert und nunmehr von einer GmbH betrieben, die ebenfalls tarifgebunden war. Ende 1997 ging der Betriebsteil, in dem die Klägerin beschäftigt war, auf die K. FM GmbH i.G. über, die nicht Mitglied im KAV war. Im Zusammenhang mit der Ausgliederung vereinbarte die K. FM GmbH i.G. auf der Grundlage eines mit der Veräußererin und ihrem Betriebsrat geschlossenen Personalüberleitungsvertrags mit der Klägerin, dass „der BMT-G II in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge" für das Arbeitsverhältnis der Klägerin „weiterhin" Anwendung findet. In den folgenden sechs Jahren wurde der BMT-G II wie zuvor dynamisch angewandt. Mit Wirkung zum 1. Juli 2008 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die Beklagte über, die es weiterhin nach den Regelungen des BMT-G II (Stand: 31. Dezember 2003) durchführte. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Anwendung des TVöD-VKA und des TVÜ-VKA auf ihr Arbeitsverhältnis begehrt. Sie ist - anders als die Beklagte - der Auffassung, diese seien als den BMT-G II ersetzende Tarifverträge auf ihr Arbeitsverhältnis dynamisch anwendbar. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 17. Juni 2015 (- 4 AZR 95/14 (A) -) den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um eine Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit seiner Auslegung von § 613a Abs. 1 BGB mit dem Unionsrecht ersucht. Mit Urteil vom 27. April 2017 (- C-680/15 - und - C-681/15 - [Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt]) hat der EuGH entschieden, dass die RL 2001/23/EG in Verbindung mit Art. 16 GRC der dynamischen Fortgeltung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel im Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber nicht entgegen steht, sofern das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht.

Die Revision der Beklagten vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts war nunmehr erfolglos. Die für die Betriebsveräußererin und die Klägerin verbindliche dynamische Bezugnahmeklausel wirkt auch im Arbeitsverhältnis der Prozessparteien weiterhin dynamisch. Ein Betriebserwerber kann nach nationalem Recht sowohl - einvernehmlich - im Wege des Änderungsvertrags als auch - einseitig - im Wege der Änderungskündigung (§ 2 KSchG) etwa erforderliche Anpassungen der arbeitsvertraglichen Bedingungen vornehmen. Unter welchen Voraussetzungen eine Änderungskündigung zum Zwecke der „Entdynamisierung“ einer Bezugnahmeklausel im Einzelfall sozial gerechtfertigt ist, bedurfte im Streitfall keiner Entscheidung. Die Beklagte hat eine Änderungskündigung nicht erklärt.
  
  
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 30. August 2017 - 4 AZR 95/14 -

Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 Sa 512/13 -



Pressemitteilung Nr. 35/17

Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen

Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO* und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen. Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als „üblich“ und damit unpfändbar iSv. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen sind, kann an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden.

Die Klägerin arbeitet bei der Beklagten, die Sozialstationen betreibt, als Hauspflegerin. Nach einem zwischenzeitlich aufgehobenen Insolvenzverfahren befand sich die Klägerin in der sog. Wohlverhaltensphase, in der sie ihre pfändbare Vergütung an einen Treuhänder abgetreten hatte. Im Zeitraum Mai 2015 bis März 2016 führte die Beklagte von der jeweiligen Nettovergütung der Klägerin den sich aus ihrer Sicht ergebenden pfändbaren Teil der Vergütung an den Treuhänder ab. Dabei berücksichtigte sie auch die an die Klägerin gezahlten tarifvertraglichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit als pfändbar. Die Klägerin, die diese Zuschläge als unpfändbare Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO ansieht, begehrt von der Beklagten Zahlung von insgesamt 1.144,91 Euro, die diese zu viel an den Treuhänder abgeführt habe. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Auf die Revision der Beklagten hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben. Die Vorinstanzen haben allerdings zutreffend angenommen, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO und deshalb unpfändbar sind. Der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 5 ArbZG die Ausgleichspflichtigkeit von Nachtarbeit geregelt, die von ihm als besonders erschwerend bewertet wurde. Sonntage und gesetzliche Feiertage stehen kraft Verfassung (Art. 140 GG iVm. Art. 139 WRV) unter besonderem Schutz. § 9 Abs. 1 ArbZG ordnet an diesen Tagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an. Damit geht der Gesetzgeber auch hier von einer Erschwernis aus, wenn an diesen Tagen dennoch gearbeitet wird.

Eine entsprechende gesetzgeberische Wertung gibt es für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit hingegen nicht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Sonderregelung des § 850a ZPO zwar dem Schuldnerschutz dient und diesem einen größeren Teil seines Nettoeinkommens als unpfändbar belassen will. Angesichts der ebenso in den Blick zu nehmenden Gläubigerinteressen bedarf die in § 850a Nr. 3 ZPO geregelte Unpfändbarkeit von Erschwerniszulagen aber einer sachlichen Begrenzung.


Der Senat konnte nicht abschließend entscheiden, da zur genauen Höhe der zu Unrecht an den Treuhänder abgeführten Vergütung eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist.
  
  
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 20. Juli 2016 - 20 Sa 639/16, 20 Sa 975/16 -




*§ 850a Nr. 3 ZPO lautet:


Unpfändbare Bezüge
Unpfändbar sind

3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;




Pressemitteilung des BAG Nr. 34/17

Betriebsrätestärkungsgesetz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 21.12.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stär...