Dienstag, 21. April 2020

12-Stunden Schichten vorerst erlaubt....

Ich zitiere aus einem Newsletter des Bund Verlages vom 09.04.2020: 
"Systemrelevante Beschäftigte sollen krisenbedingt bis zu zwölf Stunden täglich arbeiten »dürfen«. Das regelt eine Rechtsverordnung vom 7.4.2020, welche Arbeitsminister Heil zusammen mit Gesundheitsminister Spahn erlassen hat.
Nicht verlängert, sondern verkürzt wird hingegen die Mindestruhezeit zwischen Arbeitsende und -beginn – und zwar von üblicherweise elf auf nun nur noch neun Stunden. Die sogenannte »Covid-19-Arbeitszeitverordnung« lockert damit die §§ 3 und 5 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für die Dauer der Corona-Krise und ist zunächst bis 31. Juli befristet.

Welche Beschäftigten sind betroffen?

Die Ausnahmen dienen der »Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder die Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern sicherstellen« und erfasst Tätigkeiten, die hierzu erforderlich sind – so die Verordnung. Dazu dürften insbesondere medizinische Berufe zählen – genauso natürlich Beschäftigte bei Polizei und Feuerwehr. Sie erfasst aber auch Beschäftigte, die in der Produktion und Distribution sog. »existenzieller Güter« tätig sind.

Was ist die rechtliche Grundlage der Verordnung?

Rechtsgrundlage hierfür ist § 14 Abs. 4 des ArbZG, der Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz in »außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen« zulässt. Die Regelung ist ebenfalls ein Produkt der Corona-Krise: Sie wurde am 27.3.2020 als Teil des Corona-Krisenpakets in das Arbeitszeitgesetz aufgenommen. Zwar war es auch vorher möglich, dass die Landesämter in betrieblichen Ausnahmefällen Arbeitszeiten von mehr als zehn Stunden genehmigen. Eine so flächendeckende Regelung ist aber ein Novum und betrifft nun natürlich genau die Beschäftigten, die ohnehin durch die Corona-Krise bereits außergewöhnlich stark belastet sind.

Die Gefahr: Unzureichender Gesundheitsschutz für die Betroffenen

So warnt der ver.di-Vorsitzende Frank Werneke davor, mit der Gesundheit dieser Beschäftigten »Schindluder zu treiben« und fordert die Arbeitgeber gleichzeitig auf, sich der Verantwortung für ihre Beschäftigten zu stellen und die Notfallregeln nur zu nutzen, »wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind«.

Kritisch äußert sich auch die Opposition: »In Zeiten der Corona-Pandemie ist der Gesundheitsschutz für die Menschen das Allerwichtigste. Wenn jetzt gerade diejenigen, die sowieso schon am Anschlag arbeiten, noch länger arbeiten sollen und keine angemessenen Ruhephasen mehr haben, dann ist das absolut kontraproduktiv«, so Beate Müller-Gemmeke, Sprecherin für ArbeitnehmerInnenrechte und aktive Arbeitsmarktpolitik der Grünen."
COVID-19-Arbeitszeitverordnung vom 07.04.2020:

Quelle: BundVerlag, 09.04.2020


Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes!

§ 129 Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie 

(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. 

(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. 

(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 

(4) Die Sonderregelungen nach den Absätzen 1 bis 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Freitag, 10. April 2020

Betriebsratssitzungen per Audio- und Videokonferenz vorerst möglich

Die Bundesregierung sieht nun eine Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes vor, wonach Betriebsratssitzungen auch per Audio- und Videokonferenz durchgeführt werden können. Ziel dieser Regelung ist die Vermeidung von hohen Infektionsrisiken durch Präsenssitzungen. Sie gilt rückwirkend für Beschlüsse, die auf diesem Wege gefasst wurden, ab 01.03.2020 und soll bis zum 31.12.2020 gelten.

Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/betriebliche-mitbestimmung-1739914

Betriebsrätestärkungsgesetz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 21.12.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stär...