Die Betriebsparteien dürfen eine Überstundenvergütung nicht abweichend von einem Tarifvertrag regeln. Dies gilt auch dann, wenn der Tarifvertrag in der Nachwirkung ist.
Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 10.11.2015 (AZ 1 SA 168/15) entschieden.
Es wird in dieser Entscheidung ausgeführt, dass in einer Betriebsvereinbarung zwar grundsätzlich vom Tarifvertrag abweichende Regelungen getroffen werden können. Es ist allerdings in jedem Fall § 77 Abs. 3 BetrVG zu beachten.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/75793A6C06E17259C1257F5000241BC5/$file/U_1Sa168-15_10-11-2015.pdf
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