Sonntag, 13. April 2014

"Flashmob" als Streikaktion verfassungsgemäß Gewerkschaftlich organisierte "Flashmob"-Aktionen während eines Streiks sind grundsätzlich verfassungsgemäß. Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts verwarf eine Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgeberverbandes gegen ein BAG-Urteil (Az: 1 BvR 3185/09), das solche organisierten blitzartigen Massenaufläufe während eines Streiks im Einzelhandel für generell zulässig erklärt hatte. Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hatte 2007 während eines Arbeitskampfes zu einer "Flashmob"-Aktion in einer Berliner Supermarktfiliale aufgerufen, in der Streikbrecher arbeiteten. Bei der knapp einstündigen Aktion kamen etwa 40 Personen in die Filiale und verursachten durch den koordinierten Kauf zahlreicher "Cent-Artikel" Warteschlangen an den Kassen. Zudem packten sie Einkaufswagen mit Waren voll und ließen sie im Laden stehen. Die Teilnehmer der Aktion waren per SMS von der Gewerkschaft dorthin bestellt worden. Der klagende Arbeitgeberverband hatte ver.di den Aufruf zu weiteren derartigen Flashmobs untersagen lassen wollen. Aus Sicht des Verfassungsgerichts ist die Auslegung des Arbeitskampfrechts durch das Bundesarbeitsgericht aber mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG sei nicht auf Streik und Aussperrung als die traditionell anerkannten Formen des Arbeitskampfs beschränkt. Die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung ihrer koalitionsspezifischen Zwecke für geeignet halten, überlasse Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst. Das Grundgesetz schreibe nicht vor, wie die gegensätzlichen Grundrechtspositionen im Einzelnen abzugrenzen seien; es verlange keine Optimierung der Kampfbedingungen. Umstrittene Arbeitskampfmaßnahmen würden unter dem Gesichtspunkt der Proportionalität überprüft; durch den Einsatz von Arbeitskampfmaßnahmen solle kein einseitiges Übergewicht bei Tarifverhandlungen entstehen, so die Verfassungsrichter. Mit seiner Entscheidung hatte das BAG die Flashmob-Aktionen unter Einbezug Dritter grundsätzlich als zum Kernbereich der Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften gehörend beurteilt. Das Bundesverfassungsgericht hat an der Beurteilung des BAG in Bezug auf die Reichweite des Koalitionsgrundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG nichts auszusetzen gehabt. So haben die Gewerkschaften auch zukünftig die Möglichkeit, Arbeitskampfe mit „phantasievollen“ Mitteln führen zu können. Quelle: www.betriebsratsqualifizierung.de

Sonntag, 11. November 2012

Unterbezahlt und entrechtet Arbeiten bei EDEKA



"Wir lieben Lebensmittel" – mit diesem Slogan wirbt EDEKA. Der größte Lebensmittelhändler des Landes hat eine über 100-jährige Tradition und einen guten Ruf. Weniger groß als zu Lebensmitteln scheint jedoch die Zuneigung zu vielen EDEKA-Mitarbeitern zu sein.

Quelle: http://frontal21.zdf.de/ZDF/zdfportal/web/ZDF.de/Frontal-21/2942216/25100942/1cf412/Unterbezahlt-und-entrechtet.html

Wechsel zu einer „Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft“ als Umgehung der Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs

Pressemitteilung Nr. 76/12

Wechseln Arbeitnehmer durch einen dreiseitigen Vertrag vom Betriebsveräußerer zu einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (B & Q), so ist diese Vereinbarung unwirksam, wenn es für den Arbeitnehmer klar erschien, dass alsbald seine Neueinstellung durch einen Betriebserwerber erfolgen werde.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung. Über das Vermögen der Arbeitgeberin des Klägers war 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter führte das Unternehmen zunächst fort und versuchte es zu veräußern. Im März 2008 hatte die spätere Betriebserwerberin einen Tarifvertrag mit der IG Metall geschlossen, in dem sie sich verpflichtete, von den ca. 1.600 Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin nach dem Erwerb der Betriebsstätten über 1.100 unbefristet und 400 befristet zu beschäftigen. Danach schloss sie mit dem Insolvenzverwalter einen Kaufvertrag über die sächlichen Betriebsmittel. Im April 2008 vereinbarte der Insolvenzverwalter mit Betriebsrat und Gewerkschaft einen Interessenausgleich und Sozialplan zu einer „übertragenden Sanierung“. Dann wurde auf einer Betriebsversammlung am 3. Mai 2008 den Arbeitnehmern das Formular eines dreiseitigen Vertrags ausgehändigt, der das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2008 und die Vereinbarung eines neuen Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Juni 2008 00.00 Uhr mit der B & Q vorsah. Außerdem wurden auf derselben Betriebsversammlung den Arbeitnehmern vier weitere von ihnen zu unterzeichnende Angebote für ein neues Arbeitsverhältnis mit der Betriebserwerberin, beginnend am 1. Juni um 00.30 Uhr vorgelegt. Ein Angebot beinhaltete einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Betriebserwerberin, die anderen drei sahen unterschiedlich lang befristete Arbeitsverhältnisse vor. Der Kläger unterzeichnete alle fünf Vertragsangebote. Die Betriebserwerberin nahm am 30. Mai 2008 das Angebot des Klägers für ein auf 20 Monate befristetes Arbeitsverhältnis an. Ab 1. Juni 2008 arbeitete der Kläger für diese und klagte im Juni 2009 auf Entfristung.
Die Klage hatte vor dem Landesarbeitsgericht und dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Beklagte kann sich auf die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses durch den vom Kläger mit der B & Q geschlossenen Arbeitsvertrag, der nur eine halbe Stunde bestand, nicht berufen. Nach den Umständen, unter denen dieser Vertrag zustande kam, erschien es klar, dass er dem Zweck diente, die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses zu unterbrechen und die Rechtsfolgen des § 613a BGB zu umgehen. Dass der Kläger nicht dauerhaft aus dem Betrieb ausscheiden sollte, ergab sich für ihn sowohl aus den Rahmenvereinbarungen des Insolvenzverwalters als auch daraus, dass er gleichzeitig mit der Unterzeichnung des B & Q-Angebotes vier Angebote für ein neues Arbeitsverhältnis mit der Betriebserwerberin abzugeben hatte.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 8 AZR 572/11 -

Quelle: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2012&nr=16261&pos=0&anz=76&titel=Wechsel_zu_einer_%84Besch%E4ftigungs-_und_Qualifizierungsgesellschaft%93_als_Umgehung_der_Rechtsfolgen_eines_Betriebs%FCbergangs

Betriebsrätestärkungsgesetz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 21.12.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stär...