Donnerstag, 10. März 2011

Aktueller Tipp für Betriebsräte

Möchten Sie als Betriebsrat die Zustimmung zu einer Einstellung (z.B. eines Leiharbeitnehmers !) verweigern, wissen aber nicht wie?

Näheres können Sie rechts in der Rubrik: Aktueller Tipp für Betriebsräte lesen

Mittwoch, 2. März 2011

(K) ein Anspruch auf eine Abfindung ?!

Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet wird. Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch des Beschäftigten auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Gesetz kennt Abfindungen nur im Sozialplan, beim Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG und im Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Selbstverständlich kann sie auch außergerichtlich oder gerichtlich vereinbart werden.

1. gerichtlicher Vergleich

Abfindungszahlungen sind im Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich nicht vorgesehen, da das Gesetz auf den Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses abzielt. Wegen der Unsicherheiten eines Kündigungsschutzprozesses und den verbundenen Risiken werden sehr häufig nach Ausspruch der Kündigung außergerichtlich oder im gerichtlichen Verfahren Abfindungsvergleiche geschlossen, in denen einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung vereinbart wird.

Die Höhe der Abfindung richtet sich grundsätzlich nach dem bestehenden Prozessrisiko! Es gibt hier keine festgeschriebenen Sätze.


2. § 1a KSchG

Seit 1. Januar 2004 sieht das Kündigungsschutzgesetz in § 1 a KSchG einen Abfindungsanspruch des Beschäftigten vor, wenn der Arbeitgeber eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat und er dem Arbeitnehmer schriftlich im Rahmen der Kündigungserklärung anbietet, dass er bei Verstreichen lassen der dreiwöchigen Klagefrist eine Abfindung beanspruchen kann. Es handelt sich also faktisch nicht um einen gesetzlichen Anspruch, sondern weiterhin um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

Der Arbeitnehmer hat hiernach nun die Wahl, ob er von einer Kündigungsschutzklage absieht und dann eine Abfindung erhält oder ob er durch Klageerhebung versucht, die Unwirksamkeit der Kündigung und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses feststellen zu lassen.

Eine Abfindung nach § 1 a KSchG hat den Vorteil, dass die 12-wöchige Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit nicht eintritt. Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 12.07.06 (AZ B 11a AL 47/05R) angekündigt, an der Rechtsprechung zum Eintritt der Sperrzeit bei Abschluss von Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag nicht mehr festzuhalten. Ein Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag führt deshalb dann nicht mehr zur Verhängung einer Sperrzeit, wenn mit dem Aufhebungsvertrag eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung vermieden wird. Die Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung wird vermutet, wenn die vereinbarte Abfindung die in § 1 a KSchG vorgesehene Höhe (0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit) nicht übersteigt.

3. Auflösungsurteil wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung

Wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess seine Klage gewinnt, kann er, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist, beim Arbeitsgericht einen so genannten Auflösungsantrag stellen (§ 9 KSchG). Liegen die Voraussetzungen vor, hat das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen. Die Höhe der Abfindung ist gem. § 10 KSchG gestaffelt nach Alter und Betriebszugehörigkeit: höchstens 12 bis 18 Gehälter

4. Anspruch aus Tarifvertrag oder Sozialplan

Manche Tarifverträge sehen (meist im Zusammenhang mit Betriebsänderungen) Abfindungsansprüche für die betroffenen ArbeitnehmerInnen vor, die unabhängig von der Wirksamkeit einer Kündigung an die tarifgebundenen Arbeitnehmer zu zahlen sind. Abfindungen in Sozialplänen sollen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in erster Linie die wirtschaftlichen Einbußen ausgleichen, die durch eine zu erwartende Arbeitslosigkeit entstehen. Abfindungen sollen damit eben nicht ausscheidende Beschäftigte für gute Dienste zusätzlich entlohnen. D

5. Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG

Weicht ein Arbeitgeber ohne zwingenden Grund von einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich nach § 112 BetrVG ab oder versucht er diesen Interessenausgleich gar nicht erst, so können Arbeitnehmer, die infolge einer Betriebsänderung entlassen oder sonstige Nachteile erleiden, beim Arbeitgericht einen sog. Nachteilsausgleich gem. § 113 BetrVG einklage. Die Höhe solcher Abfindungen richtet sich nach den Regeln, wie beim Auflösungsurteil gem. § 10 KschG.

Betriebsrätestärkungsgesetz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 21.12.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stär...