Dienstag, 29. Dezember 2020

Bildungsurlaub: Ihr gutes Recht

   

In der aktuellen Ausgabe von "Gute Arbeit" nehme ich Stellung zum Anspruch auf Bildungsurlaub und dokumentiere die unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern. 









Montag, 8. Juni 2020

Betriebsratssitzung per Videokonferenz - Darauf müsst Ihr achten... !



Im Newsletter des Bund-Verlages vom 03.06.2020 haben die Kollegen Bachner und Wall eine sehr hilfreiche Checkliste für die Durchführung von Betriebsratssitzungen per Videokonferenz erstellt. 

Zum 01. März 2020 ist der neue § 129 BetrVG in Kraft getreten, der es Betriebsräten ermöglicht, Betriebsratssitzungen per Videokonferenz durchzuführen. Doch was ist dabei in der praktischen Durchführung und Vorbereitung zu beachten? Welche Vorkehrungen sollte der/die Vorsitzende des Betriebsrats beachten? Die Antwort liefert die Checkliste, die Ihr hier einsehen könnt: 


Quelle: https://bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Betriebsratssitzung-als-Videokonferenz~?newsletter=BR-Arbeit-Krise%2F2020-06-04&utm_source%5D=br-arbeit-krise&utm_medium=email&utm_campaign=2020-06-04#

Dienstag, 2. Juni 2020

Betriebsratsarbeit geht vor! – Betriebsrat in der Bredouille?



Es kommt immer wieder vor, dass ein Mitglied des Betriebsrats, das zur Sitzung eingeladen ist, nicht kommen kann oder will, weil er an seinem Arbeitsplatz (vermeintlich) unabkömmlich ist. Welche Konsequenzen in dieser Situation eine falsche Entscheidung hat, wird im Folgenden dargestellt. 

Ein ordnungsgemäßer, wirksamer Beschluss kann nur in einer Betriebsratssitzung gefasst werden, die korrekt vom Vorsitzenden einberufen wurde. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, müssen alle Betriebsratsmitglieder eingeladen werden. Für ein verhindertes Betriebsratsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu laden (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Wenn dieses nicht passiert, ist das Gremium in der Sitzung nicht richtig zusammengesetzt, was zur Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse führen kann. 


Verhinderung ja oder nein? 

Nun ist also die Frage, wann ist ein Betriebsratsmitglied verhindert, so dass zwingend ein Ersatzmitglied zu laden ist: 

Eine zeitweilige Verhinderung liegt vor, wenn ein Betriebsratsmitglied vorübergehend aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gehindert ist, sein Betriebsratsamt wahrzunehmen (BAG 06.11.2013, 7 ABR 84/11)

Anerkannte tatsächliche Verhinderungsgründe sind nach Rechtsprechung des LAG Schleswig-Holstein (1.11. 2012 – TaBV 13/12) u.a.: Krankheit, Kuraufenthalt, Urlaub, Dienstreise, auswärtiger Montageeinsatz, Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit, Zivildienst oder Wehrdienst sowie die Betroffenheit in eigener Sache als rechtlicher Verhinderungsgrund. 


Amtspflicht als Bredouille? 

Ein Betriebsratsmitglied kann allerdings nicht nach Belieben entscheiden, ob es an einer Betriebsratssitzung teilnimmt oder nicht. Im Gegenteil: Das BAG sieht in einem solchen Verhalten eine Pflichtverletzung, die zum Ausschluss aus dem Betriebsrat führen kann, wie nachstehende Entscheidung des BAG v. 23. 6. 2010 - 7 ABR 103/08 zeigt: 

»… Eine Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung derartiger Kosten kann dabei nicht allein mit dem Hinweis verneint werden, das in einer Pflichtenkollision stehende Betriebsratsmitglied könne sich gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG für verhindert erklären (vgl. dazu, dass ein Betriebsratsmitglied allein wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht an der Ausübung seines Betriebsratsamts verhindert ist, BAG 25. Mai 2005 - 7 ABR 45/04 -). Die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben steht nicht im Belieben der einzelnen Betriebsratsmitglieder. Diese sind hierzu vielmehr gesetzlich verpflichtet und können im Falle einer groben Verletzung ihrer Pflichten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden.«


Grundsätzlich ist es so, dass die Amtspflicht, die ein Betriebsratsmitglied mit der Übernahme des Mandates übernommen hat, Vorrang vor der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht hat. Der Betriebsrat ist nach § 37 Abs. 2 BetrVG von der Arbeit freizustellen!

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Betriebsratsmitglied objektiv unabkömmlich ist und die anstehende Arbeit an seinem Arbeitsplatz ausschließlich von ihm erledigt werden kann und muss. In diesem Fall muss das Betriebsratsmitglied unter Abwägung der Bedeutung seines Amtes darüber entscheiden, welcher Pflicht er den Vorrang einräumt. Fällt die Entscheidung zugunsten der Arbeitspflicht aus, muss dieses dem Betriebsratsvorsitzenden mitgeteilt werden, so dass dann von einem Verhinderungsfall ausgegangen wird und ein Ersatzmitglied zu laden ist. 

So eine Entscheidung des LAG Hamm vom 08.12.2017, die Ihr hier nachlesen könnt: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2017/13_TaBV_72_17_Beschluss_20171208.html


Letztes Wort für den Vorsitzenden?

Ja! Wenn der Betriebsratsvorsitzende tatsächliche Gründe dafür hat, dass die Entscheidung des Betriebsratsmitglieds, der Arbeitspflicht den Vorrang zu geben, eine pflichtwidrige Entscheidung war, muss er den Verhinderungsgrund überprüfen. 

Kommt er zu dem Ergebnis, dass kein Verhinderungsgrund vorliegt, ist kein Ersatzmitglied zu laden. Das Gegenteil kann zur Unwirksamkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse führen. 
Diese vom Vorsitzenden getroffene Einschätzung und Entscheidung sollte in jedem Fall dokumentiert werden. 


Fazit: Formal richtig ist wichtig! 


Wenn Ihr hierzu noch Fragen oder Klärungsbedarf habt, meldet Euch gern bei mir unter info@br-rat.de



Dienstag, 21. April 2020

12-Stunden Schichten vorerst erlaubt....

Ich zitiere aus einem Newsletter des Bund Verlages vom 09.04.2020: 
"Systemrelevante Beschäftigte sollen krisenbedingt bis zu zwölf Stunden täglich arbeiten »dürfen«. Das regelt eine Rechtsverordnung vom 7.4.2020, welche Arbeitsminister Heil zusammen mit Gesundheitsminister Spahn erlassen hat.
Nicht verlängert, sondern verkürzt wird hingegen die Mindestruhezeit zwischen Arbeitsende und -beginn – und zwar von üblicherweise elf auf nun nur noch neun Stunden. Die sogenannte »Covid-19-Arbeitszeitverordnung« lockert damit die §§ 3 und 5 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für die Dauer der Corona-Krise und ist zunächst bis 31. Juli befristet.

Welche Beschäftigten sind betroffen?

Die Ausnahmen dienen der »Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder die Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern sicherstellen« und erfasst Tätigkeiten, die hierzu erforderlich sind – so die Verordnung. Dazu dürften insbesondere medizinische Berufe zählen – genauso natürlich Beschäftigte bei Polizei und Feuerwehr. Sie erfasst aber auch Beschäftigte, die in der Produktion und Distribution sog. »existenzieller Güter« tätig sind.

Was ist die rechtliche Grundlage der Verordnung?

Rechtsgrundlage hierfür ist § 14 Abs. 4 des ArbZG, der Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz in »außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen« zulässt. Die Regelung ist ebenfalls ein Produkt der Corona-Krise: Sie wurde am 27.3.2020 als Teil des Corona-Krisenpakets in das Arbeitszeitgesetz aufgenommen. Zwar war es auch vorher möglich, dass die Landesämter in betrieblichen Ausnahmefällen Arbeitszeiten von mehr als zehn Stunden genehmigen. Eine so flächendeckende Regelung ist aber ein Novum und betrifft nun natürlich genau die Beschäftigten, die ohnehin durch die Corona-Krise bereits außergewöhnlich stark belastet sind.

Die Gefahr: Unzureichender Gesundheitsschutz für die Betroffenen

So warnt der ver.di-Vorsitzende Frank Werneke davor, mit der Gesundheit dieser Beschäftigten »Schindluder zu treiben« und fordert die Arbeitgeber gleichzeitig auf, sich der Verantwortung für ihre Beschäftigten zu stellen und die Notfallregeln nur zu nutzen, »wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind«.

Kritisch äußert sich auch die Opposition: »In Zeiten der Corona-Pandemie ist der Gesundheitsschutz für die Menschen das Allerwichtigste. Wenn jetzt gerade diejenigen, die sowieso schon am Anschlag arbeiten, noch länger arbeiten sollen und keine angemessenen Ruhephasen mehr haben, dann ist das absolut kontraproduktiv«, so Beate Müller-Gemmeke, Sprecherin für ArbeitnehmerInnenrechte und aktive Arbeitsmarktpolitik der Grünen."
COVID-19-Arbeitszeitverordnung vom 07.04.2020:

Quelle: BundVerlag, 09.04.2020


Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes!

§ 129 Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie 

(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. 

(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. 

(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 

(4) Die Sonderregelungen nach den Absätzen 1 bis 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Freitag, 10. April 2020

Betriebsratssitzungen per Audio- und Videokonferenz vorerst möglich

Die Bundesregierung sieht nun eine Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes vor, wonach Betriebsratssitzungen auch per Audio- und Videokonferenz durchgeführt werden können. Ziel dieser Regelung ist die Vermeidung von hohen Infektionsrisiken durch Präsenssitzungen. Sie gilt rückwirkend für Beschlüsse, die auf diesem Wege gefasst wurden, ab 01.03.2020 und soll bis zum 31.12.2020 gelten.

Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/betriebliche-mitbestimmung-1739914

Freitag, 3. April 2020

Kurzarbeit - Vergütung des Betriebsrats

Für viele Betriebsräte steht das Thema Kurzarbeit gerade ganz oben auf der Tagesordnung. Vielerorts werden Betriebsvereinbarung zur Durchführung und Ausgestaltung der Kurzarbeit vereinbart. 

Aber wie verhält es sich mit der Betriebsratsarbeit und der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern während der Kurzarbeit? 

1. Stichwort „Lohnausfallprinzip“

Die Betriebsratstätigkeit wird nicht vergütet, sie ist ein Ehrenamt. Das Betriebsratsmitglied wird nach § 37 Abs. 2 BetrVG finanziell so gestellt, als hätte es keine Betriebsratsarbeit gemacht. So der Grundsatz! 

Daraus ergibt sich für Betriebe, in denen im Rahmen der Kurzarbeit die Arbeitszeit auf Null gefahren wird, dass auch Betriebsratsmitglieder nur Kurzarbeitergeld bekommen. Dies betrifft grundsätzlich auch die nach § 38 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieder.

Führt das Betriebsratsmitglied aber aus betriebsbedingten Gründen während der Kurzarbeit ausserhalb seiner durch Kurzarbeit entfallenen Arbeitszeit Betriebsratstätigkeit aus, hat es für die Dauer Anspruch auf seine normale Vergütung

Erstreckt sich die Kurzarbeit hingegen nicht auf alle Bereiche des Betriebes, hängt die Vergütung davon ab, aus welchem Bereich das Betriebsratsmitglied kommt. Wenn im Arbeitsbereich des Betriebsratsmitglieds Kurzarbeit durchgeführt wird, gibt es auch für ihn nur Kurzarbeitergeld. Ist der Arbeitsbereich des Betriebsratsmitglied hingegen nicht von Kurzarbeit betroffen, bleibt die Vergütung unverändert. 

Bei dieser Konstellation gilt für nach § 38 BetrVG Freigestellte das gleiche. Man müsste dann darauf abstellen, in welchem Bereich das Betriebsratsmitglied ohne Freistellung gearbeitet hätte oder wohin das Betriebsratsmitglied versetzt worden wäre, wenn die Freistellung enden würde. 

Es kommt insofern entscheidend darauf an, was das Betriebsratsmitglied verdient hätte. Die Beanspruchung durch die Betriebsratsarbeit spielt insofern keine Rolle. (BAG, Urteil vom 26. April 1995 – 7 AZR 874/94, BAG Urteil vom 31. Juli 1986 – 6 AZR 298/84)
 
Es ist insofern dringend zu empfehlen, im Rahmen der Betriebsvereinbarung hierzu entsprechende Regelungen zu treffen, z.B. den Betriebsrat aus der Kurzarbeit rausnehmen.  Angesichts der Tatsache, dass der Betriebsrat auch oder gerade in dieser von Kurzarbeit geprägten Krisenzeit seine gesetzlichen Aufgaben erfüllt, stellt dies keine unzulässige Begünstigung dar.


2. Betriebsratsarbeit über die betriebsübliche Arbeitszeit hinaus

Nach § 37 Abs. 3 BetrVG hat der Betriebsrat grundsätzlich einen Anspruch auf Freizeitausgleich, wenn die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen ausserhalb der betrieblichen Arbeitszeit durchzuführen ist. Wenn dieser Freizeitausgleich nicht innerhalb eines Monats gewährt werden kann, besteht ein Vergütungsanspruch für die aufgewendete Zeit wie bei Überstunden. 

Wenn während der Kurzarbeits-Zeit eine solche Situation eintritt, ist diese nicht anders zu beurteilen als ohne Kurzarbeit. 

Dieses Entgelt steht dem Betriebsratsmitglied auch während der Kurzarbeit zu und ist unabhängig vom Lohnausfallprinzip zu sehen. 


 3. Aufstockung des Kurzarbeitergeldes

Eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes ist in vielen Tarifverträgen geregelt. Gibt es diesen tariflichen Anspruch nicht,  hat der Betriebsrat die Möglichkeit, eine entsprechende Aufstockung im Rahmen der Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber  zu regeln. 

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bezieht sich auf die Einführung der Kurzarbeit. Konkret bedeutet das, ob, für welchen vorübergehenden Zeitraum, in welchen Bereichen, für welche Arbeitnehmer, in welchem zeitlichen Umfang Kurzarbeit eingeführt und wie die geänderte Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentag verteilt werden soll. Ob es einen erzwingbaren Anspruch des Betriebsrat auf Aufstockung des Kurzarbeitergeldes gibt ist umstritten und müsste im Zweifel in der Einigungsstelle geklärt werden. 

Der Zeitdruck kann für den Betriebsrat an dieser Stelle hilfreich sein, da der Arbeitgeber jetzt zumeist auf den kurzfristigen Abschluss einer einvernehmlichen Regelung angewiesen ist. 



Montag, 23. März 2020

Die Arbeit der Betriebsräte erleichtern


Der Bundesarbeitsminister hat sich zur Betriebsratsarbeit in der aktuellen Situation geäußert:

„Die aktuelle Situation um Covid-19 stellt die gesamte Arbeitswelt vor erhebliche Herausforderungen. Das gilt natürlich auch für die Arbeit der Betriebsräte. Eine solche Ausnahmesituation kann allerdings keine Ausrede sein, um die Betriebsräte zu übergehen und ihre Rechte faktisch außer Kraft zu setzen. Ich appelliere daher an die Arbeitgeber und die Betriebsrätinnen und Betriebsräte: Das Finden von schnellen und pragmatischen Lösungen hat derzeit die höchste Priorität, bitte beherzigen Sie dies bei all Ihrem Handeln.

Sonntag, 8. März 2020

Anpassung des deutschen Arbeitszeitrechts nach EuGH-Urteil

Arbeitsminister Hubertus Heil hat bei der Regierungsbefragung im Bundestag am 15.01.2020 eine Anpassung des deutschen ArbZG angekündigt. Diese ist nach dem EuGH-Urteil zur Arbeitszeitdokumentation erforderlich. 

Kurzarbeit wegen Corona-Virus - Betriebsrat kann Arbeitsplätze sichern!

Aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus kann es aktuell zu erheblichem Arbeitsausfall in den Unternehmen kommen. Erleiden Firmen in Deutschland deshalb Auftragsengpässe, ist dafür ein Ausgleich über Kurzarbeitergeld möglich.

Wenn Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Der Anzeige des Arbeitgebers an die Agentur für Arbeit über den Arbeitsausfall ist eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen. Auch der Betriebsrat kann diese Anzeige erstatten.

Betriebsrätestärkungsgesetz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 21.12.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stär...