Freitag, 3. April 2020

Kurzarbeit - Vergütung des Betriebsrats

Für viele Betriebsräte steht das Thema Kurzarbeit gerade ganz oben auf der Tagesordnung. Vielerorts werden Betriebsvereinbarung zur Durchführung und Ausgestaltung der Kurzarbeit vereinbart. 

Aber wie verhält es sich mit der Betriebsratsarbeit und der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern während der Kurzarbeit? 

1. Stichwort „Lohnausfallprinzip“

Die Betriebsratstätigkeit wird nicht vergütet, sie ist ein Ehrenamt. Das Betriebsratsmitglied wird nach § 37 Abs. 2 BetrVG finanziell so gestellt, als hätte es keine Betriebsratsarbeit gemacht. So der Grundsatz! 

Daraus ergibt sich für Betriebe, in denen im Rahmen der Kurzarbeit die Arbeitszeit auf Null gefahren wird, dass auch Betriebsratsmitglieder nur Kurzarbeitergeld bekommen. Dies betrifft grundsätzlich auch die nach § 38 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieder.

Führt das Betriebsratsmitglied aber aus betriebsbedingten Gründen während der Kurzarbeit ausserhalb seiner durch Kurzarbeit entfallenen Arbeitszeit Betriebsratstätigkeit aus, hat es für die Dauer Anspruch auf seine normale Vergütung

Erstreckt sich die Kurzarbeit hingegen nicht auf alle Bereiche des Betriebes, hängt die Vergütung davon ab, aus welchem Bereich das Betriebsratsmitglied kommt. Wenn im Arbeitsbereich des Betriebsratsmitglieds Kurzarbeit durchgeführt wird, gibt es auch für ihn nur Kurzarbeitergeld. Ist der Arbeitsbereich des Betriebsratsmitglied hingegen nicht von Kurzarbeit betroffen, bleibt die Vergütung unverändert. 

Bei dieser Konstellation gilt für nach § 38 BetrVG Freigestellte das gleiche. Man müsste dann darauf abstellen, in welchem Bereich das Betriebsratsmitglied ohne Freistellung gearbeitet hätte oder wohin das Betriebsratsmitglied versetzt worden wäre, wenn die Freistellung enden würde. 

Es kommt insofern entscheidend darauf an, was das Betriebsratsmitglied verdient hätte. Die Beanspruchung durch die Betriebsratsarbeit spielt insofern keine Rolle. (BAG, Urteil vom 26. April 1995 – 7 AZR 874/94, BAG Urteil vom 31. Juli 1986 – 6 AZR 298/84)
 
Es ist insofern dringend zu empfehlen, im Rahmen der Betriebsvereinbarung hierzu entsprechende Regelungen zu treffen, z.B. den Betriebsrat aus der Kurzarbeit rausnehmen.  Angesichts der Tatsache, dass der Betriebsrat auch oder gerade in dieser von Kurzarbeit geprägten Krisenzeit seine gesetzlichen Aufgaben erfüllt, stellt dies keine unzulässige Begünstigung dar.


2. Betriebsratsarbeit über die betriebsübliche Arbeitszeit hinaus

Nach § 37 Abs. 3 BetrVG hat der Betriebsrat grundsätzlich einen Anspruch auf Freizeitausgleich, wenn die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen ausserhalb der betrieblichen Arbeitszeit durchzuführen ist. Wenn dieser Freizeitausgleich nicht innerhalb eines Monats gewährt werden kann, besteht ein Vergütungsanspruch für die aufgewendete Zeit wie bei Überstunden. 

Wenn während der Kurzarbeits-Zeit eine solche Situation eintritt, ist diese nicht anders zu beurteilen als ohne Kurzarbeit. 

Dieses Entgelt steht dem Betriebsratsmitglied auch während der Kurzarbeit zu und ist unabhängig vom Lohnausfallprinzip zu sehen. 


 3. Aufstockung des Kurzarbeitergeldes

Eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes ist in vielen Tarifverträgen geregelt. Gibt es diesen tariflichen Anspruch nicht,  hat der Betriebsrat die Möglichkeit, eine entsprechende Aufstockung im Rahmen der Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber  zu regeln. 

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bezieht sich auf die Einführung der Kurzarbeit. Konkret bedeutet das, ob, für welchen vorübergehenden Zeitraum, in welchen Bereichen, für welche Arbeitnehmer, in welchem zeitlichen Umfang Kurzarbeit eingeführt und wie die geänderte Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentag verteilt werden soll. Ob es einen erzwingbaren Anspruch des Betriebsrat auf Aufstockung des Kurzarbeitergeldes gibt ist umstritten und müsste im Zweifel in der Einigungsstelle geklärt werden. 

Der Zeitdruck kann für den Betriebsrat an dieser Stelle hilfreich sein, da der Arbeitgeber jetzt zumeist auf den kurzfristigen Abschluss einer einvernehmlichen Regelung angewiesen ist. 



Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.

Betriebsrätestärkungsgesetz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 21.12.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stär...