Am 14.05.2019 hat der Europäische Gerichtshof entschieden (EuGH 14.05.2019, C-55/18), dass eine nationale Rechtslage mit der EU-Charta unvereinbar ist, wenn die Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, ein System einzurichten, mit dem die von einem jeden Beschäftigten geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Überprüfbare Arbeitszeiten sind ein in der EU-Charta verbürgtes Grundrecht eines jeden Beschäftigten.
Laut eines Gutachtens des Rechtswissenschaftlers Frank Bayreuther kennt das deutschte Recht derzeit keine generelle Verpflichtung aller Arbeitgeber, die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten aufzuzeichnen. Insofern ist der Gesetzgeber verpflichtet, das Arbeitszeitgesetz entsprechend zu verändern.
In § 16 ArbZG ist lediglich eine Verpflichtung der Arbeitgeber festgeschrieben, wonach Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehen dokumentiert werden müssen. Hieraus ist jedoch nicht erkennbar, ob die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden eingehalten wurde.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.