Sonntag, 8. März 2020

Kurzarbeit wegen Corona-Virus - Betriebsrat kann Arbeitsplätze sichern!

Aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus kann es aktuell zu erheblichem Arbeitsausfall in den Unternehmen kommen. Erleiden Firmen in Deutschland deshalb Auftragsengpässe, ist dafür ein Ausgleich über Kurzarbeitergeld möglich.

Wenn Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Der Anzeige des Arbeitgebers an die Agentur für Arbeit über den Arbeitsausfall ist eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen. Auch der Betriebsrat kann diese Anzeige erstatten.

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind (§§ 95 - 109 SGB III). 

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.  

Der Betriebsrat kann im Rahmen seiner Beteiligungsrechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 87 I Nr. 3 BetrVG) die Einführung von Kurzarbeit verlangen und gegebenenfalls über einen Spruch der Einigungsstelle erzwingen (BAG vom 04.03.1986 - 1 ABR 15/84). 

"Das Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei der Einführung von Kurzarbeit hat auch zum Inhalt, dass der Betriebsrat die Einführung von Kurzarbeit verlangen und gegebenenfalls über einen Spruch der Einigungsstelle erzwingen kann"

Eine insofern erzwingbare Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit, muss die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten so deutlich regeln, dass diese für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zuverlässig zu erkennen sind. 

Erforderlich sind mindestens die Bestimmung von Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Regelung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (BAG vom 18.11.2015 - 5 AZR 491/14). 

Darüberhinaus sollte zur Vermeidung von Entgelteinbußen dringend über eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes (67% für Beschäftigte mit Kindern und 60% für Beschäftigte ohne Kinder) mit dem Arbeitgeber verhandelt und entsprechende Regelungen in der Betriebsvereinbarung getroffen werden. 

Dieses starke Initiativrecht gibt dem Betriebsrat in schwierigen Zeiten die Möglichkeit, seine ansonsten eher schwachen Beratungsrechte zur Beschäftigungssicherung aus § 92 a BetrVG effektiv zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen und zum Ausgleich von eventuellen Entgelteinbußen einzusetzen. 






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