Das LAG Schleswig-Holstein zum Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen per einstweiliger Verfügung. Zur Begründung wird hier u.a. Artikel 8 der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.2002 (Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft) herangezogen. Das macht Hoffnung!
http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/B034EF2C7237E5FEC125783A0071BC7E/$file/B_3TaBVGa12-10_15-12-2010.pdf
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Betriebsrätestärkungsgesetz
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 21.12.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stär...
-
§ 129 Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie (1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetri...
-
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 21.12.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stär...
-
Es kommt immer wieder vor, dass ein Mitglied des Betriebsrats, das zur Sitzung eingeladen ist, nicht kommen kann oder will, weil er an ...
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.