Sonntag, 2. Januar 2011

Achtung: Wesentliche Änderung bei der Gewährung von Transferkurzarbeitergeld ab 01.01.2011

Im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen verbunden mit Personalabbau einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat häufig auf die Gründung von sog. Transfergesellschaften, um die drohende Arbeitslosigkeit der Beschäftigten zu verhindern bzw. zu verzögern. Dieses erfolgt  in der Regel so, dass die Beschäftigten ihr Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber durch einen Aufhebungsvertrag beenden und gleichzeitig einen befristeten Vertrag mit der Transfergesellschaft abschließen. Die Aufgabe der Transfergesellschaft ist es, die Beschäftigten zu qualifizieren und den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis zu ermöglichen. Diese Aufgabe wird von der Bundesagentur für Arbeit mit dem sog. Transferkurzarbeitergeld (§§ 216 a und 216 b SGB III) (mit)finanziert.

Durch das zum 01.01.2011 in Kraft tretende Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt – Beschäftigungschancengesetz – vom 27.10.2010 (BGBl. S. 1417) – kommt der Bundesagentur für Arbeit nun eine entscheidende Rolle in diesem Procedere zu. War es bisher gem. § 112 BetrVG schon immer möglich die Bundesagentur in die Verhandlungen um einen Interessenausgleich und Sozialplan einzubeziehen, so wird dieses nun zur Voraussetzung für die Gewährung von Transferleistungen. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich im Rahmen ihrer Verhandlungen von der Bundesagentur beraten lassen, da ansonsten kein Transferkurzarbeitergeld gewährt und keine Maßnahmen gefördert werden. Entscheidend hierbei ist – wie es auch für die Beteiligung des Betriebsrats vorgesehen ist – dass die Einbeziehung der Bundesagentur zu einem Zeitpunkt erfolgt, in der sie noch Einfluss auf das Verhandlungsergebnis nehmen kann!

Weitere Fragen hierzu beantwortet Ihnen gern:

Petra Ahlburg
Fachanwältin für Arbeitsrecht






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