Dienstag, 4. Januar 2011

Aktives und passives Wahlrecht für LeiharbeitnehmerInnen

Der Fachsenat beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof hat ein sehr zu begrüßendes Urteil gefällt! Die Richter entschieden, dass LeiharbeitnehmerInnen das aktive und passive Wahlrecht für die Personalvertretung ausüben, wenn sie länger als drei beziehungsweise sechs Monate in einer Dienststelle eingesetzt sind und wenn sie dort weisungsgebunden tätig seien. "Mit guten Gründen", so die Richter, werde für diese Beschäftigten eine doppelte Betriebs- und Dienststellenzugehörigkeit angenommen: nämlich ein Grundverhältnis zum Verleiherbetrieb und ein Betriebsverhältnis bei der Entleiherfirm, die auch das Weisungsrecht ausübe. Das Urteil weist ausdrücklich darauf hin, dass es auch für verbleichbare Fälle nach dem Betriebsverfassungsgesetz gelte.

http://www.fnp.de/fnp/region/lokales/mehr-einfluss-fuer-leiharbeiter_rmn01.c.8556450.de.html

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